Gebäudeenergiegesetz 2024: Gebäudeautomation wird Pflicht!

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Gebäudeenergiegesetz 2024

Gastbeitrag von Prof. Dr. Michael Krödel, Institut für Gebäudetechnologie (IGT)

Die nächste Version des GEG (Gebäudeenergiegesetz) wird in Bezug auf das Verbot von Öl- und Gasheizungen viel diskutiert und der zwischen den Regierungsparteien vereinbarte Kompromiss soll noch vor der Sommerpause final beschlossen werden. Bei diesen Diskussionen ging nahezu geräuschlos unter, dass die Gebäudeautomation zur Pflicht wird. Dies gilt zwar zunächst nur für das Nichtwohngebäude (NWG) – aber für die Bereiche der Heizung und Klimatisierung soll es Mindestanforderungen an die Gebäudeautomation geben.

In den aktuellen Entwürfen für das GEG 2024 beziehen sich die Anforderungen auf die DIN V 18599-11. Dort sind Automatisierungsgrade A bis D beschrieben, die wiederum aus der EN 15232 stammen (auch wenn diese dort als „GA-Effizienzklassen“ definiert sind).

Für Neubauvorhaben von Nichtwohngebäuden (NWG) wird mindestens der Automatisierungsgrad B für die Bereiche Heizung und Klimatisierung gefordert. Für NWG-Bestandsgebäude mit großen Heizungs-/Klimaanlagen muss ein solches System bis zum 31. Dezember 2024 nachgerüstet werden. Bis dahin entfallen Anforderungen an regelmäßige Inspektionen, wenn ein GA-System mit dem Automatisierungsgrad B oder besser nachgewiesen werden kann.

Die Anforderungen an Nichtwohngebäude sind überschaubar, aber es ergeben sich zwei Konsequenzen.

  • Zum einen sollte man sich mit den Mindestanforderungen befassen, um diese effizient und stabil umsetzen zu können. Wichtig ist zu beachten, dass unterschiedliche Anlagenkomponenten kommunikativ miteinander verbunden werden müssen und somit sollte man auch frühzeitig die wesentlichen Anforderungen an offene Schnittstellen und Protokolle festlegen.
  • Zum anderen sollte man sich darauf vorbereiten, dass sich die Anforderungen an die Automation weiter verschärfen. Denn seitens der EU gibt es bereits weitere Forderungen, die es in den nächsten Jahren noch umzusetzen gilt. Somit sollte man sich in der DIN V 18599-11 nicht nur die Passagen der Heizung und Klimatisierung, sondern auch die der weiteren Gewerke ansehen. Noch besser wäre es, man befasst sich direkt mit der erwähnten EN 15232.

Zu diesen beiden Punkten verweisen wir auf unsere Informationen zum BEG „Bundesförderung für effiziente Gebäude“. Dort sind die Normen und deren Inhalte beschrieben. Ergänzend steht eine pragmatische Arbeitsdatei zur Verfügung, in der die Anforderungen an die unterschiedlichen Automatisierungsgrade/Effizienzklassen beschrieben sind.

Soweit zum Nichtwohngebäude im neuen GEG. In Bezug auf das Wohngebäude sind keine Pflicht-Anforderungen zu erwarten. Dabei gilt weiterhin, dass ein Wohngebäude mit einem Automatisierungsgrad der Klasse B oder besser einen Bonus bei der Ermittlung des Energieausweises erhält.

Aktuelle Version des GEG und relevante Passagen in Bezug zur Gebäudeautomation

Die Version des GEG vom 19. April 2023 (d.h. der Stand, der nun von Bundestag und Bundesrat noch vor der Sommerpause beschlossen werden soll) ist über die Website des Ministeriums abrufbar.

Die für die Gebäudeautomation (GA) relevanten Passagen sind folgende:

  • 3 Absatz 1, 29a: Es wird aufgeführt, dass „Systeme der Gebäudeautomatisierung und –steuerung“ Produkte sind, die einen „energieeffizienten, wirtschaftlichen und sicheren Betrieb“ unterstützen.
  • 60b Absatz 2: In Bezug auf den Betrieb von Heizungsanlagen wird nicht nur eine Nacht- oder Sommerabschaltung, sondern auch die Umsetzung von Urlaubsabsenkungen und Anwesenheitssteuerungen gefordert.
  • 60b Absatz 7: Einführung/Nutzung des Begriffs einer „standardisierten Gebäudeautomation“ mit Verweis auf §71a (dort wird auf die Automatisierungsfunktionen gemäß DIN V 18599-11 verwiesen, wobei das „standardisierte GA-System“ mindestens den Automatisierungsgrad B erfüllen muss).
  • 60b Absatz 8: Nachweise zur Inspektion von Heizungsanlagen sowie Klimaanlagen entfallen bei einem GA-System mit Automatisierungsgrad B oder höher. Wenn das in Anspruch genommen werden wird, müssen Unterlagen in nachprüfbarer Form vorgelegt werden.
  • 71a:
    • Absätze 1 und 2: Anforderungen nach Erfassung des Energieverbrauchs sowie der Wärmemengen, Effizienzanzeige, Möglichkeit einer Fernauslesung oder Anbindung an ein übergeordnetes Energiemanagementsystem bei Heizungsanlagen.
    • Absatz 4: Jedes Nichtwohngebäude mit einer Heizungsanlage oder Klimaanlage von größer als 290 kW Nennleistung muss bis zum 31. Dezember 2024 mit einem GA-System ausgestattet werden. Dabei muss das GA-System gemäß (7) mindestens dem „Automatisierungsgrad B gemäß DIN V 18599-11“ entsprechen.
    • Absatz 5: Festlegung umfangreicher Monitoring-Anforderungen (Überwachung, Protokollierung, gängige und frei konfigurierbare Schnittstelle, Erkennung von Effizienzverlusten, Vergleich mit Benchmarks)!
    • Absatz 6: Neu zu errichtende Nichtwohngebäude müssen – unabhängig von der Nennleistung der Heizungs- oder Klimaanlage – mit einem GA-System mit dem „Automatisierungsgrad B“ oder höher ausgestattet werden.
    • Weiter Absatz 6: Die Gewerke der Automation müssen übergreifend (integriert) und auch herstellerübergreifend ausgeführt werden. Insellösungen sind nicht zulässig!
    • 74a Absatz 3: Nachweise zur Inspektion von Klimaanlagen entfallen beim GA-System mit Effizienzklasse B oder höher. Wenn das in Anspruch genommen werden wird, müssen Unterlagen in nachprüfbarer Form vorgelegt werden.

Über die EnOcean Alliance

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